Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Ein unbefestigter Seitenstreifen neben einem 2,5 m breiten asphaltierten Radweg muss keine zum Befahren geeignete und bestimmte Bankette sein. Hat ein solcher Seitenstreifen einen Höhenunterschied von mehreren Zentimetern zur Fahrbahn, muss der Verkehrssicherungspflichtige das Niveau nicht angleichen und auch nicht vor dem Höhenunterschied warnen.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.12.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleitung vollstreckbar.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 65.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
2I.
3Wegen der Darstellung des in der Berufung maßgeblichen Sach- und Streitstandes einschließlich der Anträge der Parteien wird zunächst vollumfänglich auf den Senatsbeschluss vom 10.06.2020 sowie auf das angefochtene Urteil verwiesen. Gegen die Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom 10.06.2020 wendet die Klägerin mit dem Schriftsatz vom 06.07.2020 im Wesentlichen ein, entgegen dem Senatsbeschluss handle es sich bei dem seitlich an den Radweg angrenzenden Gelände um ein Bankett. Dies ergebe sich sowohl aus dem unstreitigen Vortrag der Parteien als auch aus den Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil.
4II.
5Die Berufung war auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin in dem Schriftsatz vom 06.07.2020 gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist nach nochmaliger Beratung einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung der Klägerin keine Erfolgsaussichten hat. Eine Entscheidung des Senats ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der Senat hält daran fest, dass es sich bei dem an den Radweg angrenzenden Gelände nicht um ein Bankett im straßenrechtlichen Sinne handelt. Unerheblich für die Bewertung des Senats ist, dass die Parteien und das Landgericht den Seitenbereich übereinstimmend als „Bankett“ bezeichnet haben. Die allgemeinsprachliche Verwendung eines (auch) fachrechtlich determinierten Begriffs führt nicht dazu, dass ohne jede weitere gesonderte Prüfung die an den Rechtsbegriff geknüpften rechtlichen Folgen eingreifen. Ein Bankett im straßenrechtlichen Sinn ist nur der unmittelbar an die Fahrbahn angrenzende, befestigte oder unbefestigte, befahrbare Teil der Straße, nicht hierzu zählen etwa Grünflächen oder sonstige Flächen, die keine Verkehrsflächen sind (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 2 StVO Rn.25). Dass die neben dem Radweg gelegene Fläche nach verständiger Beurteilung des Benutzers nicht als eine neben dem Radweg verlaufende Verkehrsfläche in Form einer Sicherheitszone ausgestaltet und zu einem gefahrlosen Befahren durch Radfahrer geeignet ist, hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil festgestellt; dies ergibt sich auch unzweifelhaft aus den zur Akte gereichten Fotografien. Damit handelt es sich bei der neben dem Radweg gelegene Fläche nicht um ein Bankett im straßenrechtlichen Sinne mit der Folge, dass die für Bankette geltenden Verkehrssicherungspflichten keine Anwendung finden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr.10 ZPO.