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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 54/20

Datum:
07.08.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 U 54/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0807.11U54.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 2 O 389/19
Schlagworte:
Fahrradunfall, Verkehrssicherungspflicht, Radweg, Bankette, unbefestigter Seitenstreifen
Normen:
§§ 249, 253, 839 BGB; Art. 34 GG; 2, 9, 9 a, 47 StrWG NRW
Leitsätze:

Ein unbefestigter Seitenstreifen neben einem 2,5 m breiten asphaltierten Radweg muss keine zum Befahren geeignete und bestimmte Bankette sein. Hat ein solcher Seitenstreifen einen Höhenunterschied von mehreren Zentimetern zur Fahrbahn, muss der Verkehrssicherungspflichtige das Niveau nicht angleichen und auch nicht vor dem Höhenunterschied warnen.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.12.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleitung vollstreckbar.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 65.000,00 € festgesetzt.

 
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