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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 54/20

Datum:
10.06.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 U 54/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0610.11U54.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 2 O 389/19
Schlagworte:
Fahrradunfall, Verkehrssicherungspflicht, Radweg, Bankette, unbefestigter Seitenstreifen
Normen:
§§ 249, 253, 839 BGB; Art. 34 GG; 2, 9, 9 a, 47 StrWG NRW
Leitsätze:

Ein unbefestigter Seitenstreifen neben einem 2,5 m breiten asphaltierten Radweg muss keine zum Befahren geeignete und bestimmte Bankette sein. Hat ein solcher Seitenstreifen einen Höhenunterschied von mehreren Zentimetern zur Fahrbahn, muss der Verkehrssicherungspflichtige das Niveau nicht angleichen und auch nicht vor dem Höhenunterschied warnen.

 
Tenor:

Der Senat weist nach Beratung darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs.2 S.1 ZPO zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.

 
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