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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 1/20

Datum:
25.11.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 U 1/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:1125.11U1.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 1 O 73/19
Schlagworte:
Aushändigung, Abschlusszeugnis, Verweigerung, Bücherrückgabe
Normen:
§ 839 BGB; Art 14 GG
Leitsätze:

Eine Schule darf die Aushändigung eines Abschlusszeugnisses nicht von der Rückgabe entliehener Schulbücher oder einer Entschädigungszahlung bei deren Verlust abhängig machen. Als Rechtsmittel im Sinne von § 839 Abs. 3 BGB kommen bei einer verweigerten Zeugnisherausgabe ein Aufforderungsschreiben an die Schule oder die Schulaufsicht und auch ein verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelf in Betracht.

 
Tenor:

Der Senat weist nach Beratung darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.

 
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