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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 126/20

Datum:
11.11.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 U 126/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:1111.11U126.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 5 O 134/20
Schlagworte:
Radfahrerunfall, Verkehrssicherungspflicht, Wirtschaftsweg, Schlagloch
Normen:
BGB §§ 249, 253, 839; GG Art. 34; StrWG NRW §§ 9, 9a, 47
Leitsätze:

Auf einem Wirtschaftsweg muss ein Radfahrer grundsätzlich mit Fahrbahnunebenheiten rechnen. Stürzt er mit seinem Rad beim Durchfahren eines 50-60 cm langen, 8 cm tiefen Schlaglochs, das für ihn deutlich zu erkennen und gefahrlos zu umfahren war, stellt das Schlagloch keine Gefahrenstelle dar, vor der der Verkehrssicherungspflichtige warnen oder die er beseitigen muss.

 
Tenor:

Der Senat weist nach Beratung darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs.2 S.1 ZPO zurückzuweisen.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.

 
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