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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 103/19

Datum:
28.07.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 U 103/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0728.11U103.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 25 O 164/19
Schlagworte:
Fußgängerunfall, Verkehrssicherungspflicht, Gehweg, Kanaldeckel
Normen:
§§: 249, 253, 839 BGB; Art. 34 GG; 9, 9a, 47 StrWG NRW
Leitsätze:

Ein in einem Wohngebiet 2,2 cm herausragender Kanaldeckel muss in einem Bereich, der von Fußgängern und Fahrzeugen gleichermaßen benutzt wird, keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle sein. Ein Fußgänger muss in einem solchen Bereich damit rechnen, dass es durch die mechanischen Belastungen des Fahrzeugverkehrs zu Unebenheiten und einer Kantenbildung am Kanaldeckel kommen kann. Hebt sich der Kanaldeckel deutlich von der Pflasterung ab und kann er trotz der vorhandenen Kante mühelos be- oder umgangen werden, kann der Verkehrssicherungspflichtige davon ausgehen, dass ein hinreichend aufmerksamer Fußgänger derartige Unebenheiten rechtzeitig erkennt und sich darauf einstellt.

 
Tenor:

In dem Rechtsstreit weist der Senat nach Beratung darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.

 
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