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Oberlandesgericht Hamm, 11 UF 211/18

Datum:
22.12.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 UF 211/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:1222.11UF211.18.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 102 F 292/17
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 18.09.2018 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kinder A und B haben Umgang mit ihrer Mutter

- an jedem zweiten Wochenende von Donnerstag nach Schulschluss bis Sonntag, 18:00 Uhr,

- an dem auf das Umgangswochenende folgenden Donnerstag nach Schulschluss bis 19:00 Uhr,

- in der ersten Hälfte der Schulferien (Oster-, Sommer- und Herbstferien),

- a) vom Beginn der Weihnachtsferien 2020 bis zum 25.12.2020, 10:00 Uhr, und vom 02.01.2021, 10:00 Uhr, bis zum ersten Schultag nach den Weihnachtsferien 2020/2021;

- b) vom 25.12.2021, 10:00 Uhr, bis zum 02.01.2022, 10:00 Uhr;in den Folgejahren alternierend wie a) und b).

Der Mutter wird zur Auflage gemacht, dass jeglicher Umgang - sei es der regelmäßige Umgang, sei es der Ferien- oder Feiertagsumgang - in Abwesenheit ihres Ehemanns, Herrn C, stattfindet.

Bei der Ausübung des Umgangs gilt:

Der Wochenendumgang startet am Donnerstag der ungeraden Kalenderwochen. An schulfreien Donnerstagen beginnt der Umgang bereits morgens um 9:00 Uhr. Am Freitag des Umgangswochenendes sorgt die Mutter dafür, dass die Kinder pünktlich zum Schulunterricht erscheinen.

Die Mutter holt die Kinder zum Umgang an der Schule bzw. an der Wohnung des Vaters ab und bringt sie am Ende des Umgangs zu ihm zurück.

In der zweiten Hälfte der Schulferien (Oster-, Sommer- und Herbstferien) findet kein regelmäßiger Umgang statt. Diese Zeit verbringen die Kinder mit dem Vater. Für den Umgang in den Weihnachtsferien ist ausschließlich die o.g. konkrete Regelung maßgeblich.

Es wird folgender Hinweis erteilt:

Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebende(n) Verpflichtung(en) kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25 000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Eltern je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

 
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