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Oberlandesgericht Hamm, 10 W 79/19

Datum:
05.03.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 W 79/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0305.10W79.19.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dorsten, 2 Lw 35/17
Schlagworte:
Verkauf landwirtschaftlicher Grundstücke, Nichtlandwirt, Befangenheit im Rahmen der Anhörung durch die Landwirtschaftskammer, Beratungspflicht der Landwirtschaftskammer
Normen:
GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 2, RSG §§ 4, 6, VerwVfG NRW §§ 21, 28,25
Leitsätze:

1.

Ein Käufer ist kein Landwirt, wenn er gegenwärtig keinen landwirtschaftlichen Betrieb führt und auch keine Hofstelle existiert. Es ist unerheblich, dass er früher Tierhaltung betrieben hat und steuerlich als Landwirt behandelt wird bzw. Beiträge zur Berufsgenossenschaft und die Kammerumlage zahlt. Für die Gleichstellung reichen allein Absichten zur künftigen landwirtschaftlichen Nutzung der erworbenen Flächen nicht aus. Erforderlich sind konkrete und in absehbarer Zeit realisierbare Absichten und Vorkehrungen mindestens zur Führung einer leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirtschaft.

2.

Für die Annahme der Besorgnis der Befangenheit des Sachbearbeiters der Landwirtschaftskammer reicht es nicht aus, wenn dieser in dem Anhörungstermin deutlich macht, dass der Kaufvertrag schon deshalb nicht genehmigungsfähig ist, weil die Käufer keine Landwirt sind.

3.

Ein erheblicher Verfahrensverstoss kann nicht darin gesehen werden, dass die Antragsteller nicht vorab über den Gegenstand der Anhörung informiert gewesen sein sollen. Die Beratungspflicht der Genehmigungsbehörde orientiert sich an den Umständen des Einzelfalls, wobei der vermutete Kenntnissstand der Beteiligten und ihre Fürsorgebedürftigkeit eine Rolle spielen.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Dorsten vom 20.03.2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Geschäftswert wird auf 1.200.000,00 EUR festgesetzt, §§ 46, 47 GNotKG.

 
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