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Oberlandesgericht Hamm, 10 W 26/19

Datum:
23.04.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 W 26/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0423.10W26.19.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Herford, 5 VI 1056/16
Normen:
BGB § 1915 Abs. 1 S. 2
Leitsätze:

Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers bei mittlerer Schwierigkeit der Tätigkeit und einem werthaltigen Nachlass von ca. 500.000 €

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 23.12.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Herford vom 18.12.2018 dahingehend abgeändert, dass dem Beteiligten zu 1) eine Vergütung in Höhe von 3.183,05 € inklusive Mehrwertsteuer festgesetzt wird.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beteiligten zu 1) werden der Beteiligten zu 2) auferlegt; im Übrigen wird von der Anordnung einer Kostenerstattung abgesehen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 855,05 € festgesetzt.

 
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