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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 93/19

Datum:
22.11.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 93/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:1122.9U93.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 14 O 361/18
Schlagworte:
Sachaufklärung, Parteianhörung, Streithilfe
Normen:
§ 7 Abs. 1 StVG, § 141 ZPO
Leitsätze:

Ist der anwaltlich vertretene Krafthaftpflichtversicherer dem nicht durch einen eigenen Rechtsanwalt vertretenen mitverklagten Halter im Prozess beigetreten, ermöglicht dies die Parteianhörung des Halters nach § 141 ZPO, weil dann auch in Bezug auf den Halter streitig verhandelt wird

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.04.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster einschließlich des ihm zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

 
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