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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 8/18

Datum:
10.05.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 8/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0510.9U8.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 2 O 306/17
Schlagworte:
Tiergefahr, Hund
Normen:
§§ 833 S. 1, 823 Abs. 1, § 254 Abs. 1 BGB
Leitsätze:

Erleidet der Geschädigte im Zuge einer Auseinandersetzung zwischen seinem und einem weiteren ebenfalls nicht angeleinten Hunden eine Bissverletzung, wirkt sich auch die typische Tiergefahr des eigenen Hundes aus.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.12.2017 verkündete Urteil des                        Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin 25 % der weiteren künftigen materiellen sowie – unter Berücksichtigung eines Eigenverschuldens von 75 % – die zukünftigen, derzeit noch nicht konkret absehbaren immateriellen Schäden aufgrund des Vorfalls vom 14.10.2015 im D- Stadtpark zu ersetzen hat, jedoch nur, soweit derartige Ansprüche einen Betrag in Höhe von 2.750,00 € übersteigen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen und die darüber hinausgehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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