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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 81/18

Datum:
11.01.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 81/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0111.9U81.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 16 O 185/14
Schlagworte:
Radweg, Grundstücksausfahrt,
Normen:
§ 7 Abs. 1, 9 StVG; § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 4 S. 2 StVO
Leitsätze:

1.

Die Benutzung des für diese Fahrtrichtung nicht freigegebenen Radwegs auf der gegenüberliegenden linken Straßenseite, begründet ein anspruchsminderndes Mit- bzw. Eigenverschulden wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO i.V.m § 2 Abs. 4 S. 2 StVO, welches sich der Geschädigte nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten lassen muss.

2.

Die vorzunehmende Haftungsverteilung gegenüber einem aus einem Grundstück auf die Straße einfahrenden Kraftfahrer rechtfertigt eine Haftung von 1/3 zu 2/3 zu Gunsten der Radfahrerin.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 04.05.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner  verurteilt, an die Klägerin über den bereits ausgeurteilten Betrag hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 2.164,34 €, insgesamt also 4.977,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, die Beklagten zu 2) und 3) seit dem 27.06.2014 und der Beklagte zu 1) seit dem 09.07.2014, abzüglich unter dem 02.07.2018 gezahlter 2.813,57 € zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen. Die weitere Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 45 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 55 %.

Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin 94% und die Beklagten als Gesamtschuldner 6 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zur Vollstreckung anstehenden Betrages leistet.

 
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