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Die Berufung des Klägers gegen das am 19.12.2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum ist offensichtlich unbegründet. Es ist daher beabsichtigt, diese durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
G r ü n d e
2I.
3Der Beklagte war Geschäftsführer der L GmbH & Co. KG. Die Klägerin hat in dem Verfahren 9 O 2304/04 vor dem Landgericht Magdeburg Werklohnansprüche gegen den Beklagten persönlich geltend gemacht und ein Urteil erstritten, dem zufolge sich der Anspruch gegen den Beklagten sowohl auf § 631 BGB als auch auf § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 1 Abs. 1 GSB stützte.
4In dem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Naumburg verglichen sich die Parteien dahingehend, dass der Beklagte einen Betrag in Höhe von 20.000,-- Euro an die Klägerin zahlen sollte. Am 07.06.2017 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet. Die Klägerin meldete einen verbliebenen Teilbetrag aus der Vergleichsforderung in Höhe von 14.751,87 Euro nebst Zinsen und Verfahrenskosten als Forderung aus unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle an. Der Beklagte erkannte die Forderung an, widersprach jedoch ihrer Qualifikation als eine solche aus unerlaubter Handlung.
5Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin die entsprechende Feststellung, dass die aus dem Vergleich resultierende Forderung aus einer unerlaubten Handlung stamme.
6Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage mit der Begründung abgewiesen, die ursprüngliche Titulierung der Forderung vor dem Landgericht Magdeburg sei nicht Gegenstand der Tabellenanmeldung, so dass es auf diese nicht ankomme. Durch den gerichtlichen Vergleich sei das Urteil des Landgerichts gegenstandslos geworden. Die von der Klägerin vorgetragene unerlaubte Handlung des Beklagten sei, obgleich Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht, nicht in den gerichtlichen Vergleich eingeflossen. Eine entsprechende nachträgliche Feststellung dieser Art, ergänzend zu dem damaligen Vergleichsabschluss könne im jetzigen Erkenntnisverfahren nicht nachgeholt werden, da dadurch der Vergleichsinhalt verändert würde und für eine entsprechende Veränderung keine Rechtsgrundlage bestehe. Es sei die damalige Entscheidung der Klägerin, gegebenenfalls ihr Versäumnis gewesen, wenn sie eine entsprechende Feststellung nicht im Vergleich habe aufnehmen lassen. Dass die aus dem Vergleich resultierende Forderung aus einer unerlaubten Handlung stamme, sei schon aufgrund der objektivierbaren Umstände zweifelhaft. Letztlich könne dies jedoch dahinstehen, denn bei dieser Forderung handele es sich ausschließlich um die Forderung aus dem abgeschlossenen Vergleich, da selbst dann, wenn der Beklagte den Vergleichsabschluss durch Vorspiegelung falscher Tatsachen, etwa einer nicht bestehenden Zahlungsbereitschaft, herbeigeführt hätte, diese Forderung eine andere wäre als die im Vergleich titulierte. Die angemeldete Forderung sei diejenige aus dem Vergleichsabschluss selbst, die sich nicht darüber verhalte, auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zu stammen. Daneben würde eine Schadensersatzforderung der Klägerin gegebenfalls aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB bestehen, die darauf gerichtet sei, die Klägerin so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn der Beklagte bei Abschluss des Vergleichs offenbart hätte, nicht zahlungsfähig zu sein oder Zahlungen nicht leisten zu wollen. Es handele sich um eine neue selbständige Forderung, die in der Vergleichsabschlusshandlung selbst und den sie begleitenden Umständen begründet wäre. Diese Forderung sei nicht identisch mit der Forderung aus dem abgeschlossenen Vergleich.
7Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Ausgangsantrag weiter verfolgt. Sie ist der Auffassung, der Beklagte habe über seine Vermögensverhältnisse bei Abschluss des Vergleiches getäuscht. Insoweit sei auch zugleich ein Prozessbetrug verwirklicht. Das Landgericht habe den angebotenen Beweisen daher nachgehen müssen. Es habe dem Beklagten oblegen, daran mitzuwirken, seine Zahlungsfähigkeit zu beweisen und zu widerlegen, dass es sich ursprünglich um Baugeld gehandelt habe, welches er nicht weitergeleitet habe. Keinesfalls habe er sich auf pauschales Bestreiten zurückziehen können. Das Erstgericht verkenne bereits, dass der Gegenstand der Tabellenanmeldung nicht nur die Forderung aus dem Vergleich des Oberlandesgerichts Naumburg gewesen sei, sondern auch die dahinter stehende Forderung, die zum Vergleichsschluss geführt habe.
8Wegen der weiteren Begründung wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 04.04.2019 Bezug genommen.
9II.
10Die Berufung ist nach dem einstimmigen Votum des Senats offensichtlich aussichtslos. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats durch Urteil, insbesondere nicht eine solche aufgrund mündlicher Verhandlung, § 522 Abs. 2 S. 1 Ziff. 1 bis 4 ZPO.
11Der Senat stimmt der angefochtenen Entscheidung in allen Punkten zu. Diese ist juristisch einwandfrei und äußerst sorgfältig begründet. Dem ist an sich nichts hinzuzufügen. Die Berufung verkennt, dass es hier um eine saubere Trennung der jeweiligen Forderungen geht, die die Klägerin hier ins Feld führt. Eine Forderung aus unerlaubter Handlung wurde bislang nicht tituliert, so dass die entsprechende Feststellung, die die Klägerin begehrt, nicht getroffen werden kann. Auch wenn das Landgericht hierzu alles Erforderliche gesagt hat, sei nur zur Verdeutlichung noch einmal ergänzt:
12Eine Forderung aus Betrug bei Abschluss des seinerzeitigen Werkvertrags oder zweckwidriger Verwendung von Baugeld wurde durch den Vergleich nicht tituliert. Wenn das Landgericht Magdeburg einen Verstoß des Beklagten gegen das GSG bejaht hat, so ist die Entscheidung doch nicht in Rechtskraft erwachsen, sondern vielmehr angefochten worden. Die Parteien haben ihr Rechtsverhältnis durch den Vergleich vor dem Oberlandesgericht Naumburg einvernehmlich geregelt. Davon, dass die Forderung aus unerlaubter Handlung stamme, ist in dem Vergleich keine Rede, obwohl, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, dies Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist, wahrscheinlich auch des Berufungsverfahrens. Der Beklagte hat eine zweckwidrige Verwendung von Baugeld in Abrede gestellt, das Landgericht sein Urteil auch auf § 631 BGB gestützt. Damit ist es alles andere als klar, dass die Vergleichsforderung aus unerlaubter Handlung stammte. Es ist dem Landgericht darin beizupflichten, dass, wenn die Parteien eine solche Feststellung in dem Vergleich nicht getroffen haben, diese auch nicht nachträglich durch einen Eingriff in den Vergleich und die Dispositionsbefugnis der Parteien nachgeholt werden kann.
13Ebenfalls pflichtet der Senat den weiteren Ausführungen bei, dass auch dann keine Forderung aus unerlaubter Handlung zur Tabelle angemeldet worden ist, wenn der Beklagte die Klägerin unter Vorspiegelung einer nicht vorhandenen Zahlungsbereitschaft zum Abschluss des Vergleichs bewogen hätte. Denn damit wird nicht die im Vergleich geregelte Forderung zu einer solchen aus unerlaubter Handlung, sondern erwüchse der Klägerin, wie das Landgericht sehr deutlich, klar und unmissverständlich dargelegt hat, aufgrund des betrügerischen Verhaltens vor dem Oberlandesgericht ein neuer Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung, der indes eben nicht Gegenstand des Vergleiches war, sondern dessen Folge. Einen solchen Anspruch hat die Klägerin aber nicht eingeklagt und kann dies aufgrund des laufenden Insolvenzverfahrens derzeit auch nicht gegenüber dem Beklagten.
14Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.