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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 164/18

Datum:
16.08.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 164/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0816.9U164.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 5 O 114/17
Schlagworte:
Mietwagen, Haftungsausschluss
Normen:
§ 823 Abs. 1 BGB; § 307 Abs. 1, S. 1 BGB; § 142 StGB, § 28 Abs. 2 VVG
Leitsätze:

1.

Es widerspricht dem Leitbild der Vollkaskoversicherung und benachteiligt den Fahrzeugmieter unangemessen, dem berechtigten, aber nicht mitversicherten Fahrer, der weder am Abschluss des Versicherungsvertrages mitgewirkt hat noch sonstige Kenntnis von seinem Inhalt hatte, Obliegenheiten aufzuerlegen und an deren grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung durch den berechtigten Fahrer Sanktionen im Hinblick auf die vereinbarte Haftungsfreistellung insgesamt zu knüpfen.

2.

Die Inanspruchnahme des Mieters für eine fahrlässige Unfallverursachung durch den anschließend sich unerlaubt vom Unfallort entfernenden berechtigten Fahrer benachteiligt den Mieter unangemessen, weil nach der Regelung in A. 2.8 AKB im Rahmen der Vollkaskoversicherung ein Regress ausscheidet.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.08.2018 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.

Die Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 750,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.06.2017 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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