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Oberlandesgericht Hamm, 8 W 51/18

Datum:
14.01.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 W 51/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0114.8W51.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 4 O 329/18
Schlagworte:
Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontopfändung
Normen:
Verordnung (EU) Nr. 655/2014 (EuKoPfVO); Art. 7 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, 2
Leitsätze:

1.

Der Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontopfändung nach Art. 7 EuKoPfVO setzt voraus, dass die Vollstreckung des Gläubigers ohne den Beschluss unmöglich oder sehr bzw. erheblich erschwert wird. ‚Es reicht nicht aus, dass der Schuldner ein Kontoguthaben von einem Mitgliedstaat in einen anderen transferiert.

2.

Ein Anspruch auf Einholung von Kundeninformationen gemäß art. 14 EuKoPfVO besteht nicht schon dann, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass der Schuldner in einem Mitgliedstaat Konten unterhält. Dieser Um-stand bedarf einer konkreten Begründung.

 
Tenor:

  Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 29.10.2018 wird zurückgewiesen.

              Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt nach einem Beschwerdewert von 13.450,- € der Antragsteller.

 

G r ü n d e :

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