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Oberlandesgericht Hamm, 8 U 98/18

Datum:
10.04.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 98/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0410.8U98.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 1 O 238/17
Schlagworte:
Genossenschaft, Aufsichtsrat, Entlastung, Nichtigkeit
Normen:
GenG §§ 37 Abs. 2, 44, 45, 46 Abs. 2
Leitsätze:

1. Der Beschluss über die Entlastung eines Vorstandes einer Genossenschaft ist nichtig, wenn die Beschlussfassung zuvor nicht angekündigt worden war.

2. Die Wahl eines früheren Vorstandes in den Aufsichtsrat einer Genossenschaft ist nichtig, wenn der Vorstand nicht zuvor wirksam entlastet wurde.

3. In den Aufsichtsrat einer Genossenschaft kann auch ein Nichtmitglied gewählt werden. Der Gewählte hat im Fall der Annahme seiner Wahl die Pflicht beizutreten und das Recht, als Mitglied aufgenommen zu werden. Mit der Aufnahme als Mitglied wird die Wahl wirksam.

4. Zur Befugnis eines Mitglieds einer Genossenschaft, die gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit eines Aufsichtsratsbeschlusses zu verlangen.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers zu 3) gegen das am 18.07.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Der Kläger zu 3) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger zu 3) kann die Zwangsvollstreckung aus beiden Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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1.              Beschlüsse zu lit. a) bis c) des Berufungsantrags des Klägers

97

a)

98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109

c)

110

d)

111 112 113 114

2.              Beschluss zu lit. d) des Berufungsantrags des Klägers

115 116

3.              Beschluss zu lit. e) des Berufungsantrags des Klägers

117 118 119 120

4.              Beschluss zu lit. f) des Berufungsantrags des Klägers

121

a)

122

b)             

123 124 125

5.              Beschlüsse zu lit. g) und h) des Berufungsantrags des Klägers

126 127 128 129 130 131 132 133

6.              Beschluss zu lit. i) des Berufungsantrags des Klägers

134

a)

135

b)

136 137 138 139 140 141 142

c)

143

7.              Beschlüsse zu lit. j) und k) des Berufungsantrags des Klägers

144

8.              Beschluss zu lit. l) des Berufungsantrags des Klägers

145

9.              Wahl gem. lit. m) des Berufungsantrags des Klägers

146 147 148 149 150 151
 

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