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Oberlandesgericht Hamm, 8 U 91/18

Datum:
27.02.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 U 91/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0227.8U91.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 3 O 342/17
 
Tenor:

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist auch nicht aus anderen Gründen geboten.

Dem Berufungskläger wird Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses, zu den Hinweisen Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.

 
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Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH - Az. II ZR 108/19

 

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