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Oberlandesgericht Hamm, 8 U 62/18

Datum:
21.01.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 62/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0121.8U62.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 3 O 9/18
Schlagworte:
Publikumsgesellschaft, Kommanditistenhaftung, Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters
Normen:
HGB §§ 128, 161 Abs. 2, 171, 172 Abs. 4
Leitsätze:

1.

Die durch den Insolvenzverwalter einer Kommanditgesellschaft geltend gemachte Haftung von Kommanditisten gem. §§ 171, 172 Abs. 4 HGB setzt voraus, dass die Klageforderung zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Bei der Prüfung dieser Frage sind grds. alle zur Tabelle angemeldeten Insolvenzforderungen in die Rechnung einzustellen, auch soweit sie nicht festgestellt worden sind. Allerdings ist der Insolvenzverwalter nicht befugt, die Kommanditistenhaftung wegen solcher Forderungen zu verfolgen, für die eine Haftung der Kommanditisten nicht gegeben ist.

2.

Dem Insolvenzverwalter fehlt die Einziehungsbefugnis zu dem Zweck, einen Innenausgleich zwischen den Gesellschaftern vorzunehmen.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 15.05.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

 
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