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Oberlandesgericht Hamm, 8 U 17/19

Datum:
09.10.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 17/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:1009.8U17.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 16 O 86/17
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24.01.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund abgeändert. Es wird festgestellt, dass der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 29.06.2017 zu TOP 3 gefasste Beschluss teilweise nichtig ist, und zwar insoweit, als gem. § 3 Ziff. 5 b des Gesellschaftsvertrages der Beklagten ein wichtiger Grund zur Verweigerung der Zustimmung zur Abtretung insbesondere vorliegt, wenn die beabsichtigte Übertragung unmittelbar oder mittelbar an einen Zweitmarktfonds oder institutionellen Anleger erfolgt, der nicht zur Q – Unternehmensgruppe gehört.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

58 59

I.   Anträge

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II.  Zulässigkeit der Klage

61 62 63 64

III.  Begründetheit der Klage

65

1.   Passivlegitimation

66

2.   Anfechtungsfrist

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3.      Formeller Einwand eines Einberufungsmangels und Unklarheit des Beschlussinhalts

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4.   Eingriff in unentziehbare Mitgliedschaftsrechte

69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89

4. Rechtsfolge

90 91 92

IV.   Prozessuale Nebenentscheidungen

93 94
 

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