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Oberlandesgericht Hamm, 8 U 153/18

Datum:
08.04.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 U 153/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0408.8U153.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 3 O 15/18
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, II ZR 107/19
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 02.10.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (3 O 15/18) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 23.008,13 EUR festgesetzt.

 
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