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1. Auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg gilt für einen Radfahrer das Rechtsfahrgebot; Fußgänger dürfen den Weg auf der gesamten Breite benutzen. Radfahrer und Fußgänger müssen gegenseitig aufeinander Rücksicht nehmen.
2. Ein Pedelecfahrer darf bei Annäherung an einen links auf einem 2,50 m breiten kombinierten Geh- und Radweg gehenden Fußgänger nicht sorglos seine Fahrt fortsetzen, wenn er nicht sicher sein kann, dass der Fußgänger seine Annäherung und damit die Gefährlichkeit eines Abweichens von seiner Gehlinie erfasst hat.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Münster (014 O 202/18) vom 07.11.2018 wird zurückgewiesen.
Damit ist die Anschlussberufung wirkungslos (§ 524 Abs. 4 ZPO).
Die Kosten des Rechtsmittels und der Anschlussberufung trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.906,42 € EUR (Berufung: 3.453,21 €, Anschlussberufung: 3.453,21 €) festgesetzt.
Gründe:
2I.
3Gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO wird wegen der tatsächlichen Feststellungen auf diejenigen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
4Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter.
5Mit einstimmig gefasstem Beschluss vom 07.06.2019, auf den vollinhaltlich Bezug genommen wird, hat der Senat auf seine Absicht, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, hingewiesen.
6Hierzu hat der Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz vom 28.06.2019 Stellung genommen.
7II.
8Die Berufung des Klägers unterliegt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO wegen offensichtlich fehlender Erfolgsaussicht und des Fehlens der Voraussetzungen der Nrn. 2 - 4 des § 522 Abs. 2 ZPO nach einstimmigem Votum des Senats der Verwerfung, ohne dass es der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung bedarf.
91.
10Hinsichtlich der fehlenden Erfolgsaussicht wird zunächst auf die in dem Senatsbeschluss vom 07.06.2019 enthaltenen Rechtsausführungen Bezug genommen. Die schriftsätzlichen Ausführungen des Klägers vom 28.06.2019 geben lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
11Der Senat teilt als Ausgangspunkt die Auffassung des OLG Nürnberg (Beschluss vom 31.01.2019 - 2U1967/18 -, juris), dass die Nutzung kombinierter Fußgänger- und Radfahrerwege gegenseitige Rücksichtnahme erfordert. Vom Fußgänger in diesem Sinne ein vorsichtiges Verhalten beim Seitenwechsel zu erwarten, bildet überhaupt erst den Ansatzpunkt für die Annahme eines Verschuldens der Beklagten, das die Haftung nach § 823 BGB eröffnet und zugleich den anerkannten Grundsatz, dass Fußgänger den Weg auf der gesamten Breite ohne ständige Orientierung nach hinten nutzen dürfen, konkretisiert bzw. einschränkt. Gleichwohl entbindet dies den sich von hinten nähernden Radfahrer nicht von eigenen Pflichten beim Passieren.
12Der Senat teilt insoweit zwar erneut als Ausgangspunkt die Auffassung des OLG Nürnberg, dass den Fahrradfahrer keine generelle, situationsunabhängige Pflicht, Fußgänger durch ein Klingelzeichen auf sich aufmerksam zu machen oder sich nur mit Schrittgeschwindigkeit anzunähern, trifft. Bei situationsbezogenen Gefahrenzeichen hat er allerdings unzweifelhaft auf sich aufmerksam zu machen bzw. seine Fahrweise, insbesondere seine Geschwindigkeit anzupassen.
13Eine solche Gefährdungssituation sieht der Senat - wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt - darin, dass im zu entscheidenden Einzelfall der kombinierte Weg nur 2,50 m breit war, so dass bereits 2 unbedachte/sorglose Schritte nach rechts ausreichten, um über die Mitte hinaus in die Fahrlinie des Klägers zu geraten. Dementsprechend hat die Beklagte im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO vor dem Landgericht angegeben, sie habe zwar wieder zurück auf die rechte Seite gehen wollen, wisse aber gar nicht, ob sie überhaupt schon Schritte nach rechts gemacht habe. In einer solchen Situation, in der bereits 2 Schrittlängen zur Seite ausreichen können, um ein gefahrloses Passieren zu gefährden, darf der Radfahrer sich nicht darauf beschränken, sorglos seine Fahrt fortzusetzen, wenn er nicht sicher sein kann, dass der Fußgänger seine Annäherung und damit die Gefährlichkeit eines Abweichens von seiner Gehlinie erfasst hat. Dass der Kläger diesen Sorgfaltsanforderungen nicht gerecht geworden ist, insbesondere seine Geschwindigkeit in Annäherung an die Beklagte nicht so reduziert hatte, dass er auf ein spontanes Verlassen ihrer Gehlinie nicht nur durch Zuruf, sondern durch sofortiges Anhalten oder Ausweichen reagieren konnte, belegt der Geschehensablauf.
14Dieses Mitverschulden des Klägers an der Entstehung des Schadens iSd § 254 BGB wiegt so schwer, dass eine Haftung der Beklagten nach einer Quote von mehr als 50% jedenfalls ausscheidet.
152.
16Entgegen klägerischer Ansicht liegen auch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1 Nrn. 2 und 3 ZPO, die eine Entscheidung durch Beschluss ermöglichen, vor:
17Eine Entscheidung durch Urteil, um die vom Kläger beantragte Revision zum Bundesgerichtshof überhaupt zulassen zu können, ist nicht geboten, weil ein Zulassungsgrund iSd § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt. Insbesondere kommt der Rechtssache, zumal es sich um eine Entscheidung des Einzelfalls handelt, keine grundsätzliche Bedeutung zu. Da die Entscheidung im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung steht, ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch nicht unter dem Aspekt der Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
18Eine mündliche Verhandlung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO) ist nicht geboten, da eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich ist und auch die Bedeutung der Angelegenheit die mündliche Erörterung der Rechtslage nicht erfordert.
19III.
20Die Anschlussberufung der Beklagten ist gemäß § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos.
21Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1; 708 Nr. 10 S. 2, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.