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Oberlandesgericht Hamm, 7 U 74/18

Datum:
16.07.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 U 74/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0716.7U74.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 4 O 300/15
Schlagworte:
1. Der Versicherungsnehmer eines Unfallversicherers ist nicht in den Schutzbereich des Vertragsverhältnisses zwischen dem Versicherer und dem von diesem als Gutachter beauftragten Arzt einbezogen. 2. Zu den Sorgfaltspflichten, die ein Gutachter bei der Untersuchung ein-zuhalten hat.
Normen:
§§ 823 I, 253 BGB
Leitsätze:

Haftung, Gutachter, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

 
Tenor:

Die Klägerin ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig nachdem sie ihre Berufung gegen das am 23.08.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (4 O 300/15) zurückgenommen hat.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.500,00 EUR festgesetzt.

 
 

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