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Oberlandesgericht Hamm, 7 U 57/18

Datum:
31.05.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 U 57/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0531.7U57.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 08 O 422/14
Schlagworte:
Fahrlässigkeit, Vorhersehbarkeit, Impulssteuerung, Steuerungsfähigkeit
Normen:
§ 823 Abs. 1 BGB; § 253 Abs. 2 BGB
Leitsätze:

1. Zum Sorgfaltsmaßstab des § 276 Abs. 2 BGB als Fahrgast im Busverkehr im Verkehrskreis "Sonderfahrt für Menschen mit Behinderung".

2. Fahrlässig handelt nur, wer den Eintritt des schädigenden Erfolgs vermeiden kann und muss. Daran fehlt es, wenn der Schädiger wegen psychischer Einschränkungen (vorliegend einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ mit einer histrionischen Persönlichkeitsakzentuierung) in der konkreten Situation nicht in der Lage war, entsprechend der grundsätzlich vorhandenen Einsichtsfähigkeit zu handeln und seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Münster (08 O 422/14) vom 14.06.2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Er ist wegen der Rücknahme der Berufung gegen die Beklagten zu 2) und 3) zudem dieses Rechtsmittels verlustig.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte zu 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1 zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 65.000,00 EUR festgesetzt.

 
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