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1. Zum Sorgfaltsmaßstab des § 276 Abs. 2 BGB als Fahrgast im Busverkehr im Verkehrskreis "Sonderfahrt für Menschen mit Behinderung".
2. Fahrlässig handelt nur, wer den Eintritt des schädigenden Erfolgs vermeiden kann und muss. Daran fehlt es, wenn der Schädiger wegen psychischer Einschränkungen (vorliegend einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ mit einer histrionischen Persönlichkeitsakzentuierung) in der konkreten Situation nicht in der Lage war, entsprechend der grundsätzlich vorhandenen Einsichtsfähigkeit zu handeln und seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Münster (08 O 422/14) vom 14.06.2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.
Er ist wegen der Rücknahme der Berufung gegen die Beklagten zu 2) und 3) zudem dieses Rechtsmittels verlustig.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte zu 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1 zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 65.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
2Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung sowie auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 30.04.2019 Bezug genommen. Gegen das landgerichtliche Urteil wendet sich der Berufungsführer mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
3Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
4Zur Begründung wird ebenfalls auf den Hinweisbeschluss vom 30.04.2019 Bezug genommen.
5Eine Stellungnahme des Klägers ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.
6Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 516 Abs. 3 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO