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Oberlandesgericht Hamm, 7 U 38/18

Datum:
15.01.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 38/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0115.7U38.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 9 O 54/16
Schlagworte:
Beleuchtungspflicht, lichttechnische Einrichtungen, Sichtfahrgebot
Normen:
§ 17 Abs. 4 S. 2 StVO, § 23 Abs. 1 StVO, § 53 Abs. 4 StVZO
Leitsätze:

1. Gem. § 17 Abs. 4 StVO muss der Fahrzeugführer die Erkennbarkeit des Fahrzeugs in einer Entfernung sicherstellen, die es einem anderen Verkehrsteilnehmern ermöglicht, bei verkehrsgemäßem Verhalten den Zusammenstoß zu vermeiden. Vorkehrungen für eine Erkennbarkeit des Fahrzeugs auch bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und/oder bei einem Verstoß gegen das Gebot "Fahren auf Sicht" muss der Fahrzeugführer nicht treffen.

2. Ist das Fehlen lichttechnischer Einrichtungen gemäß § 53 StVZO (Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler) für die eingeschränkte Erkennbarkeit des Fahrzeugs kausal geworden, ist in die Abwägung der Verursachungsbeiträge ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1 S. 4 StVO einzustellen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.03.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen (Az.: 9 O 54/16) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 55.290,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.02.2016 zu zahlen sowie die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,47 € freizustellen.

Im Übrigen wird und bleibt die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz und 2. Instanz tragen die Klägerin zu 40 % und die Beklagten zu 60 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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