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Oberlandesgericht Hamm, 7 U 11/19

Datum:
28.05.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 U 11/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0528.7U11.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 3 O 161/18
Schlagworte:
Streitwert, Feststellung Insolvenztabelle, Forderung aus unerlaubter Handlung
Normen:
§ 3 ZPO
Leitsätze:

1. Für den Streitwert einer Klage auf Feststellung, dass die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht, ist maßgeblich, inwieweit sich die späteren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung durch die begehrte Feststellung verbessern (Anschluss an BGH, Beschluss vom 22.01.2009 - IX ZR 235/08).

2. Wenn der 30-jährige Schuldner in einem festen Arbeitsverhältnis ist, aufgrund dessen er monatliche Ratenzahlungen von 300 € erbringen kann, ist bei einer Insolvenzforderung von rund 61.000 € bei der Festsetzung des Streitwerts nur ein Abschlag von 50 % des Nennwerts der Forderung angemessen, wenn weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist, dass weitere Forderungen aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung zur Insolvenztabelle festgestellt sind.

 
Tenor:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.759,11 € festgesetzt.

 
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