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Oberlandesgericht Hamm, 6 W 21/19

Datum:
29.07.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 21/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0729.6W21.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 2 O 135/17
Schlagworte:
Streitwert, Insolvenztabelle
Normen:
GKG §§ 63, 68; ZPO § 3; InsO § 182
Leitsätze:
Der Streitwert einer Klage auf Feststellung einer vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle (§ 182 InsO) ist nach der vom Prozessgericht zu schätzenden voraussichtlichen Insolvenzquote zu bestimmen; beträgt diese 0,00 %, so ist der Streitwert auf den Wert der niedrigsten Gebührenstufe nach der Tabelle in Anl. zu § 34 Abs. 1 S. 3 GKG festzusetzen.
 
Tenor:

Der Streitwert wird für den Zeitraum bis zum18.08.2018 auf 207.075,20 € festgesetzt.

Für den Zeitraum ab dem 19.08.2018 wird der Streitwert auf bis 500,- € festgesetzt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 
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