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Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen
dazu Stellung zu nehmen.
Gründe:
2Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern ebenfalls keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung.
3I.
4Der Kläger macht Ansprüche aus einer gem. Versicherungsschein vom 12.12.2016 (Anlage K1) bei dem Beklagten geführten Kaskoversicherung aufgrund eines behaupteten Wildunfalls vom 02.11.2017 in E mit dem versicherten Fahrzeug Pkw Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen ## geltend.
5Der Kläger hat beantragt,
6festzustellen, dass der Beklagte aus dem zwischen den Parteien bestehenden Kaskoversicherungsvertrag verpflichtet ist, den sich an seinem Pkw am 02.11.2017 aufgrund eines Wildunfalls ergebenden Schaden bedingungsgemäß zu regulieren;
7hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.336,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
8Die Beklagte hat beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt.
11Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der Begründung der angefochtenen Entscheidung wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
12II.
13Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
141.
15Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich des Hauptantrages des Klägers mit zutreffender Begründung als unzulässig abgewiesen.
16Wenn wie hier die Schadensentwicklung abgeschlossen ist und eine vollständige Bezifferung möglich ist, kann gleichwohl ein Feststellungsinteresse bestehen, falls die Feststellungsklage zu einer prozesswirtschaftlich sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der Streitpunkte führt und die Person des Gegners die Respektierung des Feststellungsurteils erwarten lässt. Die Respektierung des Feststellungsurteils ist insbesondere bei einem Versicherer zu erwarten (vgl. zusammenfassend Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 16. Auflage 2019, § 256 ZPO Rn. 13).
17Das Landgericht hat den Feststellungsantrag zutreffend als unzulässig angesehen, weil hier eine prozesswirtschaftlich sinnvolle und sachgemäße Erledigung der Streitpunkte nicht zu erwarten ist. Anders als die Berufungsbegründung meint, war es auch nicht so, dass zwischen den Parteien zum Zeitpunkt der Klageerhebung kein Dissens hinsichtlich der Anspruchshöhe bestanden habe. Bereits im Rahmen der Klageschrift (dort Bl. 3 GA) führt der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, die Beklagte habe die Regulierung mit der „kuriosen Begründung“ verweigert, zunächst die Vorlage von Reparaturrechnungen hinsichtlich der Vorschäden zu verlangen. Bereits aus diesem Vortrag ergibt sich, dass zwischen den Parteien bereits außergerichtlich gerade auch die Anspruchshöhe im Streit stand. Der Gesichtspunkt der ordnungsgemäßen Reparatur von Vorschäden ist – insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen Bezug genommen – für die Anspruchshöhe entscheidend.
182.
19Auch die Abweisung des (bezifferten) Hilfsantrages des Landgerichts erfolgte mit zutreffender Begründung. Anders als die Berufung meint, hat das Landgericht die Anforderungen an die Darlegungen zur Reparatur von Vorschäden nicht überspannt. Vielmehr hat das Landgericht mit Beschluss vom 09.05.2019 (Bl. 52 GA) unter Angabe von Fundstellen in Literatur und Rechtsprechung auf die Anforderungen an den Vortrag des Klägers hingewiesen. Gleichwohl genügt auch der Vortrag des Klägers im Rahmen seines nachgelassenen Schriftsatzes vom 09.07.2019 diesen Anforderungen nicht. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Vorschäden, bei denen sich ausweislich der vorliegenden Schadensgutachten hinsichtlich des Schadens vom 11.02.2016 Reparaturkosten von netto 8.652,56 €, hinsichtlich des denselben Bereich betreffenden Vorschadens vom 25.06.2016 Reparaturkosten von netto 11.522,26 € und hinsichtlich des Vorschadens vom 28.01.2017 Reparaturkosten von netto 10.772,98 € ergeben.
20Die Berufung bietet danach keine Aussicht auf Erfolg.
21III.
22Auf die Gebührenermäßigung bei Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222) wird hingewiesen.
23Hamm, 18.11.2019
24Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat