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Oberlandesgericht Hamm, 5 Ws 486 und 488/18

Datum:
03.01.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ws 486 und 488/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0103.5WS486UND488.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 61 StVK 662/18
Schlagworte:
Führungsaufsicht, Anforderungen an die Erteilung einer Abstinenzweisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB
Normen:
StPO §§ 454, 463; StGB §§ 68B, 68f
Leitsätze:

1.

Grundsätzlich ist eine Abstinenzweisung nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB zulässig, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, der Alkohol- bzw. Rauschmittelkonsum könne zur Gefahr weiterer Straftaten beitragen. Maßgeblich ist nicht das Rückfallrisiko an sich, sondern die Wahrscheinlichkeit eines „Beitrags“ zu strafbaren Handlungen. Mit einer entsprechenden Abstinenzweisung dürfen jedoch nach § 68b Abs. 3 StGB keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten gestellt werden.

2.

Allein der Umstand, dass es sich bei einem Probanden um einen langjährigen, nicht erfolgreich behandelten Suchtkranken handelt, macht eine Abstinenzweisung nicht von vornherein unzulässig. Entscheidend sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Insbesondere kommt es für die Zulässigkeit einer solchen Weisung darauf an, ob die begründete Aussicht besteht, der mit der Weisung verfolgte Zweck – die Wahrscheinlichkeit des Beitrags zu strafbaren Handlungen zu verringern – könne erreicht werden.

 
Tenor:
 
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