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Oberlandesgericht Hamm, 5 Ws 453 u. 454/19

Datum:
07.11.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ws 453 u. 454/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:1107.5WS453U454.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 1 StVK 531/19
Schlagworte:
Absehen von der Unterbrechung von Freiheitsstrafen; gesonderter Beschlusses über die Aussetzung der vorab zu verbüßenden Freiheitsstrafe
Normen:
§ 454b StPO, § 57 StGB, § 35 BtmG
Leitsätze:

Über die Aussetzung der vorab zu verbüßenden Freiheitsstrafe zur Bewährung nach § 57 StGB muss - außer wenn der Verurteilte die nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB erforderliche Einwilligung nicht erteilt - ein gesonderter Beschluss getroffen werden. Im Fall des § 454b Abs. 3 StPO ist eine gleichzeitige Entschei-dung nach § 57 StGB für sämtliche zu verbüßenden Freiheitsstrafen nicht möglich

 
Tenor:

1.       Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vom 08.08.2019 (Az. III-1 StVK 531 u. 532/19) wird aufgehoben.

2.       Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse

 
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