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Oberlandesgericht Hamm, 5 Ws 431/18

Datum:
10.01.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ws 431/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0110.5WS431.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 25 KLs 8/17
Schlagworte:
Schöffenentschädigungsverfahren, „Hausfrauenentschädigung“, Entschädigung eines (Ergänzungs-) Schöffen für die Nachteile bei der Haushaltsführung
Normen:
JVEG §§ 4, 17
Leitsätze:

1.

Kann eine teilzeitbeschäftigte Schöffin ihre Arbeitszeit im Wesentlichen individuell einteilen, so ist es zur Vermeidung einer Besserstellung gegenüber einer in einer entsprechenden Dienstleistung mit Fortzahlung der Bezüge vollbeschäftigten Person, die keine Entschädigung für Hausarbeitsausfall in Anspruch nehmen könnte, geboten, die Anzahl der Stunden, für die eine Halbtagskraft die Entschädigung für Hausarbeitsausfall verlangen kann, auf ein angemessenes Maß zu begrenzen. Entscheidend sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls.

2.

Bei einer Ergänzungsschöffin, die sich ihre wöchentliche Arbeitszeit von acht bis zehn Stunden frei einteilen kann und daneben einen Zwei-Personen-Haushalt führt, in dem sie gemeinsam mit ihrem im Ruhestand befindlichen Ehemann lebt, ist eine Begrenzung der „Hausfrauenentschädigung“ auf fünf Wochenstunden angemessen.

 
Tenor:
 
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