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Oberlandesgericht Hamm, 5 U 59/18

Datum:
20.05.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 59/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0520.5U59.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 12 O 212/16
Schlagworte:
Störerbegriff
Normen:
§ 1004 BGB
Leitsätze:

Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB ist auch derjenige, der eine Aufschüttung auf seinem Grundstück im Grenzbereich zum Nachbargrundstück in Auftrag gibt, von der Feuchtigkeit in das grenzständig errichtete Hallengebäude des Nachbarn herangetragen wird. Die Haftung als Auftraggeber folgt zwingend daraus, dass die störende Tätigkeit der Verwirklichung des Werkvertrages und deshalb die Ausübung einer vom Auftraggeber angemaßten Einwirkungsbefugnis bedeutet.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.04.2018 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.100,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 85 % und die Beklagten 15 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 76 % und die Beklagten zu 24 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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