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Oberlandesgericht Hamm, 5 U 19/18

Datum:
16.05.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 19/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0516.5U19.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 5 O 37/17
Schlagworte:
Widerruf eines Darlehens
Normen:
§ 767 ZPO
Leitsätze:

Auch wenn ein Darlehnsvertrag wirksam widerrufen worden ist, ist die durch die streitgegenständliche Grundschuld gesicherte Forderung nicht erloschen. Sie ergibt sich dann zwar nicht mehr aus dem Darlehensvertrag, sondern aus einem Rückgewährschuldverhältnis. Die beklagte Bank schuldet dem Vollstreckungswiderkläger keine Abrechnung der wechselseitig geschuldeten Leistungen. Auch unterliegen die wechselseitigen Ansprüche keiner automatischen Verechnung.

Der Darlehnsnehmer muss den Zahlungsanspruch der Bank zunächst beziffern, sodann aufrechnen, ein etwaig zu seinen Lasten verbleibenes Saldo ausgleichen und hat erst dann aus dem Sicherungsvertrag einen Anspruch auf Rückgewähr der gegebenen Sicherheiten.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 20.12.2017 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist jetzt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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