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1. Ein Heranwachsender, der nach Jugendstrafrecht abgeurteilt worden ist, kann ein Urteil, durch das seine zulässige Berufung gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen worden ist, nicht mit der Revision anfechten.
2. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung ist nicht möglich.
Die Revision wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Gründe:
2I.
3Der heranwachsende Angeklagte ist vom Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Lüdenscheid mit Urteil vom 27.08.2018 wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen - unter Einbeziehung eines früheren Urteils - zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten verurteilt worden.
4Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten am 03.09.2018 „Rechtsmittel“ eingelegt und dieses auch nachfolgend nicht näher benannt oder begründet. In dem daraufhin vom Landgericht Hagen anberaumten Berufungshauptverhandlungstermin vom 07.02.2019 ist der Angeklagte, trotz ordnungsgemäßer Ladung, nicht erschienen. Der erschienene Verteidiger legte ein ärztliches Attest vom 06.02.2019 vor, in welchem dem Angeklagten aufgrund akuter Bronchitis und akuter Gastritis eine Verhandlungs- und Reiseunfähigkeit bescheinigt wurde. Das Landgericht hat das Ausbleiben als nicht genügend entschuldigt angesehen und die Berufung gemäß § 329 Abs. 1 StPO durch Urteil verworfen.
5Hiergegen hat der Verteidiger am 08.02.2019 Revision eingelegt. Das Urteil ist dem Verteidiger am 20.02.2019 zugestellt worden. Mit der Revisionsbegründung des Verteidigers vom 19.03.2019 wird die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Mit der Verfahrensrüge wendet sich der Angeklagte gegen die Verwerfung der Berufung und begründet diese – unter näheren Ausführungen – damit, dass er nicht ohne genügende Entschuldigung dem Hauptverhandlungstermin ferngeblieben sei. Er legt hierzu zusätzlich ein ärztliches Attest vom 07.02.2019 vor, in dem bescheinigt wird, dass „aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden nach Untersuchung im notärztlichen Dienst im Klinikum M vom 06.02.2019 eine Reiseunfähigkeit und Verhandlungsunfähigkeit vom 6. Februar 2019 bis 7. Februar 2019 bestanden habe“.
6Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Antragsschrift vom 17.04.2019, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unzulässig zu verwerfen. Die Antragsschrift wurde dem Verteidiger zur Stellungnahme übersandt, der keine Gegenerklärung abgegeben hat.
7II.
8Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen.
9Die Revision ist bereits unzulässig, da die Sperrwirkung des § 55 Abs. 2 JGG einer (weiteren) Anfechtung des landgerichtlichen Verwerfungsurteils entgegensteht. Der Angeklagte hat gegen die Verurteilung durch das Jugendschöffengericht bereits „Rechtsmittel“ eingelegt, welches – mangels näherer Benennung und Begründung - zutreffend als Berufung behandelt wurde (vgl. Eisenberg, JGG, 20. Aufl. 2018, § 55 Rn. 60).
10Die Unzulässigkeit der Revision gilt auch bei einer Verwerfung der Berufung durch ein Urteil nach § 329 Abs. 1 S. 1 StPO. Ein Heranwachsender, der nach Jugendstrafrecht abgeurteilt worden ist, kann ein Urteil, durch das seine zulässige Berufung gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen worden ist, nicht mit der Revision anfechten (BGH, NJW 1981, 2422; OLG Düsseldorf, MDR 94, 1141; OLG Hamm Beschl. v. 08.12.1998 – 2 Ss 1426/98, BeckRS 1998, 31399916; OLG Dresden, Beschl. v. 26.11.2009 – 2 Ss 652/09, BeckRS 2010, 3682; Eisenberg JGG, 20. Aufl. 2018, § 55 Rn. 62; Meyer-Goßner, StPO, 62. Aufl. 2019, § 329 Rn. 46). Denn die Revision ist schon dann nicht mehr statthaft, wenn durch die Einlegung einer zulässigen Berufung die Möglichkeit einer erneuten Sachentscheidung eröffnet war. Das Gesetz stellt dabei auf die Einlegung der Berufung, nicht auf deren Durchführung ab. Diese Voraussetzungen treffen auch bei einer Verwerfung der Berufung durch ein Urteil nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO zu (BGH, a.a.O., OLG Dresden, a.a.O.).
11Soweit teilweise vertreten wird, dass in Verfahren gegen Heranwachsende dem (im 1. Rechtszug unter Anwendung von Jugendstrafrecht verurteilten) Berufungsführer ein weiteres Rechtsmittel nicht verwehrt werden könne, wenn seine Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen worden ist, da in diesem Fall nicht gem. § 109 Abs. 2 JGG Jugendstrafrecht angewendet worden sei (so OLG Celle, NJW 1979, 1314), kann dem nicht gefolgt werden.
12Nach dem Wortlaut des § 55 Abs. 2 JGG kommt es allein auf eine „zulässige Berufung“ an. In welcher Weise das Rechtsmittel dann verfahrensmäßig behandelt worden ist bzw. behandelt werden musste, spielt nach dem Gesetzeswortlaut für den Eintritt der Sperrwirkung keine Rolle (OLG Hamm, Beschl. v. 8.12.1998, a.a.O.). Diese Auslegung dient auch der Straffung und Beschleunigung des Verfahrens, welches gerade im Jugendrecht auf eine schnelle Ahndung ausgerichtet ist. Es würde diesem Gedanken widersprechen, wenn man dem Angeklagten in solchen Fällen zwei Rechtsmittel einräumen würde.
13Im vorliegenden Fall war die Berufung zulässig. In dem erstinstanzlichen Urteil wurde Jugendrecht angewendet, wodurch sich durch das Verwerfungsurteil nichts geändert hat. Dem Angeklagten ist eine revisionsrechtliche Anfechtung des Verwerfungsurteils somit verwehrt.
14III.
15Dem Angeklagten war vorliegend keine Wiedereinsetzung von Amts wegen gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung zu gewähren.
16Zwar hat der Angeklagte vorliegend mit der Revisionsbegründung ein neues Attest über seine Reise- und Verhandlungsunfähigkeit für die Zeit vom 06.02.2019 bis 07.02.2019 vorgelegt. Unabhängig von der Frage, ob er damit sein Fernbleiben in der Hauptverhandlung genügend zu entschuldigen vermochte, konnte ohne entsprechenden Antrag keine Wiedereinsetzung gewährt werden. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt.
17Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Hauptverhandlung von Amts wegen (ohne Antrag) scheidet aus. Diese kommt grundsätzlich nur bei Fristversäumung, nicht aber bei Versäumung der Hauptverhandlung nach § 329 StPO in Betracht (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 314; BeckOK StPO/Cirener, 33. Ed. 1.4.2019, § 45 Rn. 15; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 45 Rn. 12, § 329 Rn. 40; MüKoStPO/Valerius, 1. Aufl. 2014, StPO § 45 Rn. 26; anderer Ansicht: OLG Düsseldorf, NJW 1980, 1704; OLG Hamburg, NStZ-RR 2001, 302; OLG Brandenburg, NStZ 2018, 117; KK-StPO/Maul, 8. Aufl. 2019, StPO § 45 Rn. 17).
18Denn ob der Angeklagte das Verfahren fortgesetzt wissen will, welches durch sein Nichterscheinen zum Abschluss gekommen ist, muss ihm selbst überlassen bleiben. Die Vorschrift des § 329 Abs. 7 StPO verlangt, dass der Angeklagte die Wiedereinsetzung „beansprucht”, also entsprechend darum nachsuchen muss. Auch dies spricht dafür, eine Wiedereinsetzung nur auf Antrag zu gewähren (OLG Hamm, a.a.O.). Eine Wiedereinsetzung ohne Antrag sieht das Gesetz insoweit nicht vor (BeckOK StPO/Cirener, a.a.O., § 45 Rn. 15). Es wäre dem Angeklagten unbenommen gewesen, einen entsprechenden Antrag zu stellen, was hier aber nicht erfolgt ist.
19IV.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Der Senat hat keinen Anlass gesehen, von der Möglichkeit des § 74 JGG Gebrauch zu machen.