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Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 65/19

Datum:
21.05.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 RVs 65/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0521.5RVS65.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 53 Ns 27/18
Schlagworte:
Revision unzulässig, Verwerfungsurteil, Wiedereinsetzung von Amts wegen
Normen:
§ 329 Abs. 1 S. 1 StPO; § 55 Abs. 2 JGG
Leitsätze:

1. Ein Heranwachsender, der nach Jugendstrafrecht abgeurteilt worden ist, kann ein Urteil, durch das seine zulässige Berufung gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen worden ist, nicht mit der Revision anfechten.

2. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung ist nicht möglich.

 
Tenor:

Die Revision wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

 
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