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Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 23/19

Datum:
19.02.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 RVs 23/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0219.5RVS23.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 28 Ns 43/18
Schlagworte:
Berufungsbeschränkung in der Berufungshauptverhandlung, teilweise Berufungsrücknahme, konkludente Zustimmung des Angeklagten, Prüfungsumfang des Revisionsgerichts
Normen:
StPO §§ 302, 318
Leitsätze:

1.

Das Revisionsgericht hat unabhängig von den Rügen des Revisionsführers und ohne Bindung an die rechtliche Beurteilung der Berufungsbeschränkung durch die Strafkammer von Amts wegen zu entscheiden, ob das Berufungsgericht über alle Bestandteile des erstinstanzlichen Urteils selbst entschieden hat. Dabei wird innerhalb der Überprüfung der Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung nicht (weiter) danach differenziert, ob es sich um die Prüfung von Verfahrenshindernissen handelt (die auf jeden Fall von Amts wegen geprüft werden), um die Prüfung der Trennbarkeit von Schuld- und Rechtsfolgenausspruch oder um die Prüfung von formalen Voraussetzungen, wie z.B. der gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderlichen Ermächtigung des Verteidigers zu einer Berufungsbeschränkung, wenn diese nach unbeschränkter Einlegung (erst) in der Berufungshauptverhandlung erfolgt und somit als Teilrücknahme anzusehen ist. Auch hinsichtlich des letztgenannten Umstandes, von dem das Revisionsgericht erst durch Nachschau in den Akten und / oder im Hauptverhandlungsprotokoll Kenntnis erlangen kann, wird eine Prüfung von Amts wegen, ohne das Erfordernis der Erhebung einer Verfahrensrüge, bejaht.

2.

Erklärt der Verteidiger, der die Berufung zunächst unbeschränkt eingelegt hat, in der Berufungshauptverhandlung die Beschränkung der Berufung auf bestimmte Beschwerdepunkte im Sinne des § 318 S. 1 StPO, liegt hierin eine Teilrücknahme, die gemäß § 302 Abs. 2 StPO der ausdrücklichen Ermächtigung durch den Angeklagten bedarf. Hierbei kann die Ermächtigung auch konkludent erteilt werden. Von einer konkludenten Ermächtigung des Verteidigers durch den Angeklagten in diesem Sinne ist bereits auszugehen, wenn der in der Berufungshauptverhandlung anwesende Angeklagte zu der Erklärung seines Verteidigers schweigt. In dem Schweigen ist eine Billigung der Erklärung des Verteidigers zu sehen.

 
Tenor:
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14
 

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