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Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 21/19

Datum:
14.03.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 RVs 21/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0314.5RVS21.19.00
 
Schlagworte:
Rügepräklusion bei Unterlassen, Ausschluss der Öffentlichkeit während der Schlussvorträge
Normen:
GVG § 171b Abs. 1, Abs. 3 S. 2 und Abs. 5; StPO § 238 Abs.2, 333, 337
Leitsätze:

1.

Bei dem unterbliebenen Ausschluss der Öffentlichkeit für die Schlussvorträge nach § 171 b Abs. 3 S. 2 GVG handelt es sich um ein Unterlassen, welches nicht mit dem Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 Stopp beanstandet werden muss.

2.

Der Angeklagte kann sich auf eine Verletzung des § 171 b Abs. 3 S. 2 GVG auch dann berufen, wenn der Ausschluss der Öffentlichkeit nicht auf seinen Antrag hin, sondern auf Antrag eines anderen Verfahrensbeteiligten (hier der Nebenklägerin) erfolgte.

 
Tenor:
 
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