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Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 11/19

Datum:
26.02.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 RVs 11/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0226.5RVS11.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 47 Ns 90/18
Schlagworte:
Anforderungen an die Verfahrensrüge wegen gesetzeswidriger Verwerfung der Berufung des in der Berufungshauptverhandlung abwesenden Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO, schriftliche Verteidigervollmacht nach § 329 Abs. 1 StPO
Normen:
StPO §§ 329 Abs. 1 und 2, 344
Leitsätze:

1.

Die Verfahrensrüge wegen einer gesetzeswidrigen Verwerfung der Berufung des in der Berufungshauptverhandlung abwesenden Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO muss als Verfahrensrüge den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 StPO entsprechen.

2.

Macht der Angeklagte mit der Verfahrensrüge geltend, das Landgericht habe seine Berufung trotz Fernbleibens im Berufungshauptverhandlungstermin nicht verwerfen dürfen, da seine Anwesenheit nicht erforderlich gewesen und er durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht vertreten worden sei (§ 329 Abs. 2 S. 1 StPO), gehört zu einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Verfahrensrüge jedenfalls der Vortrag, dass sich der Verteidiger in der Berufungshauptverhandlung auf eine schriftliche Vollmacht des abwesenden Angeklagten berufen und eine solche dem Gericht gegenüber vorgelegt hat bzw. sich diese bei den Akten befindet.

 
Tenor:
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17
 

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