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Oberlandesgericht Hamm, 5 RVGs 8/19

Datum:
20.05.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 RVGs 8/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0520.5RVGS8.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 1 Ks 68/14
Schlagworte:
Pauschgebühr; Verfahrensgebühr Adhäsionsverfahren
Normen:
RVG § 51; VV RVG Verfahrensgebühr Nr. 4143
Leitsätze:

Die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Pflichtverteidiger umfasst nicht das Tätigwerden zur Abwehr gegen den Angeklagten gerichteter Adhäsionsanträge.

Ein Pflichtverteidiger hat dementsprechend keinen Anspruch auf Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG gegen die Staatskasse.

Auch bei der Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschgebühr sind die Tätigkeiten des Pflichtverteidigers im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens nicht zu berücksichtigen.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

 
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