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Zur Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die Entscheidungen im Rahmen einer Führungsaufsicht, nachdem der Jugendrichter die Führungsaufsicht nach § 85 Abs. 6 S. 2 JGG abgegeben hat.
Das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – Arnsberg wird als das für die weiteren mit der Führungsaufsicht in der vorliegenden Sache verbundenen Entscheidungen zuständige Gericht bestimmt.
Gründe
2I.
3Der Verurteilte wurde mit Urteil des Landgerichts Münster vom 19.07.2012 zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Die Strafe hat er vollständig in der Justizvollzugsanstalt I verbüßt. Nach vollständiger Verbüßung der Jugendstrafe wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Herford vom 04.04.2014 festgestellt, dass die eingetretene Führungsaufsicht nicht entfällt. Die Dauer der Führungsaufsicht wurde auf 3 Jahre festgesetzt.
4Nachfolgend wurde der Verurteilte mit Urteil des Amtsgerichts Münster vom 14.01.2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Strafe verbüßt er seit dem 00.01.2017 in der Justizvollzugsanstalt X.
5Mit Beschluss des Amtsgerichts Münster - Jugendschöffengericht - vom 24.07.2018 ist die Vollstreckung der Führungsaufsicht gemäß § 85 Abs. 6 JGG an die zuständige Staatsanwaltschaft Münster abgegeben worden.
6Mit Verfügung vom 07.02.2019 hat die Staatsanwaltschaft Münster das Verfahren der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg mit der Bitte um Übernahme der Führungsaufsicht vorgelegt.
7Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vom 22.02.2019 wurde die Übernahme der Führungsaufsicht abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Vollstreckung der Führungsaufsicht zwar an die Staatsanwaltschaft abgegeben worden sei, die damalige Jugendstrafe jedoch vollständig nach Jugendstrafrecht verbüßt worden sei. Eine Überführung in den Erwachsenenvollzug sei nicht erfolgt. Dies habe zur Folge, dass die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nicht gegeben sei.
8Das Amtsgericht Münster hat mit Verfügung vom 24.04.2019 (Blatt 180, 181) die Übernahme der Überwachung der Führungsaufsicht ebenfalls abgelehnt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Abgabe der Führungsaufsicht nach § 85 Abs. 6 Satz 1 zweiter Fall JGG erfolgt sei. Eine Entscheidung nach § 89 b JGG sei nicht erforderlich.
9Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren erneut dem Landgericht Arnsberg – Strafvollstreckungskammer – zur Überprüfung der dortigen Rechtsansicht vorgelegt.
10Das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – Arnsberg hat mit Beschluss vom 30.09.2019 unter Beibehaltung seiner Rechtsauffassung dem Senat die Sache zur Bestimmung des zuständigen Vollstreckungsgerichts gem. § 14 StPO vorgelegt. Die Generalstaatsanwältin in Hamm hat beantragt, insoweit die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Arnsberg als zuständiges Gericht zu bestimmen.
11II.
12Das Oberlandesgericht Hamm ist als gemeinschaftliches Obergericht für die Bezirke Münster und Arnsberg gem. § 14 StPO zuständig.
13Die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Arnsberg war als das für die weiteren im Rahmen der Führungsaufsicht anfallenden gerichtlichen Entscheidungen zuständige Gericht gem. § 462a Abs. 1, 4 StPO zu bestimmen.
14Der Verurteilte verbüßt derzeit in anderer Sache eine Freiheitstrafe in der JVA X, welche im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Arnsberg liegt.
15Nach dem Konzentrationsgrundsatz ist damit die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Arnsberg für alle vollstreckungsrechtlichen Entscheidungen – auch in anderen Sachen, wie hier der Führungsaufsicht im vorliegenden Verfahren – zuständig.
16Das wäre nur dann nicht der Fall, wenn der Jugendrichter weiter Vollstreckungsleiter (auch bzgl. der Führungsaufsicht) geblieben wäre (vgl. BGH StraFo 2007, 258). Hat der Jugendrichter die weitere Vollstreckung hingegen an die nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Strafvollstreckungsbehörde abgegeben, sind mit der Abgabe die Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Strafvollstreckung anzuwenden (§ 85 Abs. 6 S. 2 JGG), also auch die Regelungen des § 462a StPO (BGH, Beschl. v. 15.01.1997 – 2 ARs 481/96 – juris). Hier hat der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter die Vollstreckung der Maßregel der Führungsaufsicht an die Staatsanwalt Münster abgegeben. Der Abgabebeschluss ist seitens der Staatsanwaltschaft nicht angefochten worden (vgl. dazu LG Koblenz NStZ-RR 1997, 53) und damit bindend.