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Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 77/19

Datum:
04.04.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ws 77/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0404.4WS77.19.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Ibbenbüren, 62 Ls 344/18
Schlagworte:
Haftbefehl, Haftprüfung durch das Oberlandesgericht, Wiederholungsgefahr, Verfahrensverzögerung, Gutachter, Sachverständiger, Überwachung der Tätigkeit des Sachverständigen, Fristsetzung
Normen:
StPO § 112a; StPO §§ 121, 122;; JGG § 72;; StPO § 80; StPO § 81c
Leitsätze:

1. Der Sachverständige hat dem Gericht umgehend anzuzeigen, wenn es zu Verzögerungen bei einer mit dem Gericht abgesprochenen oder dem Gericht in Aussicht gestellten Verfahrensweise kommt (hier: fehlende Reaktion der Eltern bzw. gesetzlichen Vertreter auf die Anfrage zur Erteilung von Einwilligungen in die Glaubwürdigkeitsuntersuchung kindlicher Zeugen, § 81c StPO). Darauf sollte das Gericht ihn hinweisen. Das Gericht seinerseits hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu überwachen und darf keine zu langen Wiedervorlagefristen (hier: rund zwei Monate) setzen.

2. Fehlt es an zeitnahen Anhaltspunkten dafür, dass einer Glaubwürdigkeitsbegutachtung seitens der Eltern bzw. gesetzlichen Vertreter kindlicher Zeugen nicht widersprochen wird, so ist als Alternative zu einer Untersuchung durch den Sachverständigen eine richterliche Vernehmung der Zeugen gem. § 80 Abs. 1 StPO, in deren Rahmen dem Sachverständigen die Gelegenheit zur Befragung eingeräumt wird (§ 80 Abs. 2 StPO) in Erwägung zu ziehen. § 81c StPO schließt ein Vorgehen nach § 80 StPO nicht aus.

3. Liegen die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO für eine Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nicht vor, so ist das Oberlandesgericht nicht grundsätzlich gehindert, auch deutlich vor Ablauf dieser Frist eine Entscheidung zu treffen. Es ist aber, jedenfalls dann, wenn der Haftbefehl auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gestützt ist, auch wenn ein Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nicht vorliegt, nicht befugt, den Beschuldigten vor Fristablauf zu entlassen, wenn die übrigen Haftvoraussetzungen gegeben sind.

 
Tenor:

Die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wird abgelehnt.

 
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