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Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 264/19

Datum:
04.12.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ws 264/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:1204.4WS264.19.00
 
Schlagworte:
Rechtsanwalt, Stempel, Unterschrift, privatschriftlich, anwaltliche Unterzeichnung
Normen:
StPO § 172 Abs. 3 S. 2
Leitsätze:

Der bloße Stempel eines Rechtsanwalts nebst einer Zeichnung - neben der Unterzeich-nung durch den Antragsteller selbst - erfüllt nicht die Anforderungen des § 172 Abs. 3 S. 2 StPO

 
Tenor:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen, weil er entgegen der Anforderungen des § 172 Abs. 3 S. 2 StPO, über die der Anzeigeerstatter belehrt worden ist, nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet oder von einem solchen in einer der in § 32a StPO beschriebenen Art und Weise gefasst worden ist

 
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