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Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 254/19

Datum:
05.12.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ws 254/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:1205.4WS254.19.00
 
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Klageerzwingungsverfahren, Prozessbetrug, Ordnungsgeld, falsche Verdächtigung, Sorgerechtsverfahren
Normen:
StGB § 164 Abs. 2, § 263; StPO § 172 Abs. 3 S. 2; ZPO § 117
Leitsätze:

1. Der Schriftsatz, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageerzwingungsverfahren beantragt wird, muss - wenigstens in groben Zügen - den Sachverhalt schildern, der dem Verfahren zu Grunde liegt, und die wesentlichen Beweismittel anführen. Konkrete Verweise auf konkrete Inhalte konkret bezeichneter und dem Antrag beigefügter Anlagen, nicht jedoch allgemeine Bezugnahmen auf Anlagen oder Aktenteile, sind zulässig.

2. Einen versuchten (Prozess-)Betrug begeht nicht, wer die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen Dritten mit unwahren Angaben versucht zu erreichen.

3. Ein behördliches Verfahren i.S.v. § 164 Abs. 2 StGB kann auch ein Sorgerechtsverfahren sein.

 
Tenor:

Der Prozesskostenhilfeantrag wird als unbegründet verworfen.

 
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