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Die Beschwerde wird aus den jeweils zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 27.11.2018, die durch das Vorbringen des Angeklagten nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Zusatz: Der dringende Tatverdacht ist weiterhin gegeben. Hierbei hat der Senat auch die Ausführungen der Kammer in dem Hinweisbeschluss vom 27. November 2018 berücksichtigt. Entgegen der Darstellung der Verteidigung geht die Kammer davon aus, dass es zum Tatplan gehört haben könnte, dass die Banken den zum Nachweis der Kreditwürdigkeit eingereichten falschen Bilanzen Glauben schenken und zu beantragende Kredite bewilligen und auszahlen sollten. Der Schadenseintritt bei den Banken könnte dabei zumindest für möglich erachtet und billigend in Kauf genommen worden sein. Auf dieser Grundlage ist der Angeklagte wegen Betruges weiterhin dringend tatverdächtig.
2Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist nach wie vor verhältnismäßig. Die Verfahrensführung der Kammer, die ausschließlich mit dieser Sache befasst ist, gibt keinerlei Anlass zu Beanstandungen.
3Hinsichtlich der Fluchtgefahr verbleibt der Senat bei seiner Einschätzung in den vorangegangenen Beschlüssen.