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Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 223/18

Datum:
15.01.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ws 223/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0115.4WS223.18.00
 
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Hamm
Schlagworte:
Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Klageerzwingungsverfahren, Anforderungen an die Begründung, Darstellung der Wahrung der Beschwerdefrist, Verfolgungsverjährung, versuchter Prozessbetrug
Normen:
StPO § 172 Abs. 3 S. 1
Leitsätze:

1.

Zu den Begründungsanforderungen des § 172 Abs. 3 S. 1 StPO gehört auch, dass sich die Wahrung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO der Antragsschrift entnehmen lässt. Fehlt dies, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung – selbst, wenn dies das einzige Versäumnis der Antragsschrift ist - unzulässig, wenn sich nicht die Fristwahrung aus den (sonstigen) Umständen ergibt.

Dies gilt auch dann, wenn der vorgesetzte Beamte der Staatsanwaltschaft die Beschwerde nicht aus formellen, sondern auch sachlichen Gründen zurückgewiesen hat.

2.

Aus der Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung muss sich auch ergeben, dass die Verfolgung der Tat noch nicht verjährt ist.

3.

Beim Vorwurf eines versuchten Prozessbetrugs (in einer Zivilsache) kommt es für den Beginn der Verjährung auf das tatsächliche Ende der Tätigkeit an, die der Vollendung der Tat dienen soll, d.h. auf den Abschluss des letzten zur Täuschung bestimmten Täterverhaltens. Dies ist nicht zwangsläufig die (letzte) Antragstellung in einem Zivilprozess, etwa dann nicht, wenn der Versuch bereits früher fehlgeschlagen war, weil das Gericht (z.B. im Rahmen einer Erörterung oder von Hinweisen) zu erkennen gegeben hat, dass es den ggf. unwahren Parteivortrag für nicht entscheidungsrelevant hält und in seiner Entscheidung auch dabei geblieben ist. In einem solchen Fall bedarf es im Rahmen eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 3 S. 1 StPO ggf. auch eines näheren Vortrags zum Verlauf des Zivilprozesses.

 
Tenor:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

 
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