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1. Der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
2. Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.
Gründe:
2I.
3Ein Antrag nach § 33a S. 1 StPO ist nur dann zulässig, wenn der Antragsteller schlüssig rügt, dass das Gericht bei Erlass des angefochtenen Beschlusses seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe, dass der Beschluss zu seinem Nachteil ergangen und dass er auch weiterhin beschwert sei, sowie, dass dem Antragsteller gegen diesen Beschluss keine Beschwerde oder ein anderer Rechtsbehelf mehr zusteht (OLG Koblenz, Beschluss vom 18.12.2006, Az. 1 Ws 406/05; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage, § 33a StPO Rn. 7).
4Diesen Anforderungen genügt der Antrag des Antragstellers vom 24.09.2019 nicht. Dieser stellt lediglich seine abweichende Auffassung dar, der Senat sei im Wege der Amtsermittlung zur Sachaufklärung im Klageerzwingungsverfahren verpflichtet.
5Ungeachtet dessen wäre der Antrag auch unbegründet. Der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör ist bei Erlass des Beschlusses vom 17.09.2019 nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden. Der Senat hat weder Umstände verwertet, zu denen der Antragsteller vorher nicht gehört worden wäre, noch hat der Senat zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.
6Danach war der Antrag kostenpflichtig zu verwerfen (Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O.).
7II.
8Auch die Gegenvorstellung war zurückzuweisen, da der Senat bei Erlass des Beschlusses vom 17.09.2019 weder von unzutreffenden tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, noch sonst Anlass besteht, den Beschluss aufzuheben oder abzuändern.