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Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e :
2Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Klage-erzwingungsverfahren gegen einen Bescheid der Generalstaatsanwältin in Hamm.
3Das Prozesskostenhilfegesuch erweist sich als unzulässig. Gemäß § 172 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz StPO gelten für die Prozesskostenhilfe im Klageerzwin-gungsverfahren dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Damit ist auch auf die Vorschrift des § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO verwiesen, nach der in dem Prozesskostenhilfeantrag das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen ist. Das Prozesskostenhilfegesuch muss danach zwar nicht den für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung geltenden strengen Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO entsprechen, die Darstellung des Streitverhältnisses muss den Senat aber zumindest in groben Zügen unter Angabe der Beweismittel über den für strafbar erachteten Sachverhalt informieren, so dass dem Gericht die vorläufige Prüfung ermöglicht wird, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. OLG Hamm, 5. Senat, Beschlüsse vom 11. April 2000 - 5 Ws 58/00 - und vom 25. Juli 2000 - 5 Ws 119/00 -; OLG Hamm, 4. Senat, Beschluß vom 5. Oktober 1999 - 4 Ws 326/99 -; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage, § 172 Rdnr. 21 a m.w.N.). Diese Möglichkeit eröffnet die vorliegende Antragsschrift, der nicht einmal der für strafbar erachtete Sachverhalt im Ansatz zu entnehmen ist, nicht. Der Antragsteller teilt weder den Sachverhalt , über den die beschuldigten Richter zu entscheiden hatten, noch die vom Oberverwaltungsgericht getroffene Entscheidung mit, so dass der Senat nicht in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob die behauptete Rechtsbeugung begangen worden sein kann.