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Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 140/19

Datum:
11.07.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ws 140/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0711.4WS140.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 3 KLs 19/19
Schlagworte:
Haftbefehl, Europäischer Haftbefehl, Untersuchungshaft, Inland, Zuständigkeit
Normen:
EuHB Art. 6 Abs. 1; StPO §§ 1112 ff.
Leitsätze:

Der Umstand, dass der Europäische Haftbefehl, der Grundlage der Entscheidung der Behörden des überstellenden Staates war, unzulässigerweise (vgl. Urteil des EuGH vom 27.05.2019, C – 508/18 u.a.) durch eine deutsche Staatsanwaltschaft ausgestellt worden ist, berührt die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung der Untersuchungshaft im Inland nicht.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Angeklagten nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

 
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