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Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 133/19

Datum:
30.07.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ws 133/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0730.4WS133.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 10 KLs 13/17
Schlagworte:
notwendige Auslagen, Einstellung, Schuldspruchreife, hinreichender Tatverdacht
Normen:
StPO § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2
Leitsätze:

Das Absehen von der Erstattung notwendiger Auslagen im Falle des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO setzt keine Schuldspruchreife voraus. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind schon dann erfüllt, wenn im Zeitpunkt des Eintritts des Verfahrenshindernisses ein zumindest hinreichender Tatverdacht fortbesteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei Durchführung der Hauptverhandlung die Konkretisierung des hinreichenden Tatverdachts in Frage stellen.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Landgerichts Münster vom 29.03.2019 insoweit aufgehoben, als die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt worden sind.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an die Jugendkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt zurückverwiesen.

 
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