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Oberlandesgericht Hamm, 4 W 45/19

Datum:
14.05.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 W 45/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0514.4W45.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 7 O 6/19
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 19.03.2019 (7 O 6/19) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung

bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, untersagt,

im geschäftlichen Verkehr für das Medizinprodukt „B HustenSaft“ mit den Angaben zu werben,

1.       „Reizlindernd im Rachen bei allen Arten von Husten“und/oder

2.       „Reizlinderung in den oberen Atemwegen bei trockenem + produktivem Husten“

hinsichtlich der Aussagen zu Ziffer 1. und 2. jeweils wie geschehen auf dem Behältnis und der Umverpackung, die in dem als Anlagenkonvolut A 3 auszugsweise wiedergegebenen Internetauftritt www.B.de eingeblendet sind;

              und/oder

3.       „Reizlindernd in den oberen Atemwegen bei allen Arten von Husten“

              und/oder

4.       „B Husten Saft mit Eibisch und Honig wirkt spürbar reizlindernd in den oberen Atemwegen bei allen Arten von Husten, die in Verbindung mit einer Erkältung auftreten - sowohl bei trockenem Reizhusten als auch bei festsitzendem oder produktivem Husten.“

              und/oder

5.       „B Husten Saft mit Eibisch und Honig wirkt zuverlässig und reizlindernd in den oberen Atemwegen bei allen Arten von Husten, die in Verbindung mit einer Erkältung auftreten - sowohl bei trockenem Reizhusten als auch bei festsitzendem oder produktivem Husten.“

              und/oder

6.       „Das Besondere: Die natürliche Kraft von Eibisch & Honig wirkt spürbar reizlindernd in den oberen Atemwegen bei allen Arten von Husten, die in Verbindung mit einer Erkältung stehen - egal ob trockener Husten, Reizhusten oder produktiver Husten.“und/oder

7.       „Reizlindernd in den oberen Atemwegen bei trockenem oder produktivem Husten“und/oder

8.       „wirkt reizlindernd in den oberen Atemwegen bei allen Arten von Husten“

hinsichtlich der Aussagen zu Nr. 3. bis 8. jeweils wie in dem in Anlagenkonvolut A 3 auszugsweise wiedergegebenen Internetauftritt www.B.de geschehen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin (§ 91 Abs. 1 ZPO).

Der Beschwerdewert wird auf 100.000 € festgesetzt.

 
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