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Oberlandesgericht Hamm, 4 WF 22/19

Datum:
07.03.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 WF 22/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0307.4WF22.19.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegen, 15 F 1778/18
Schlagworte:
Ablehnung wegen Befangenheit; Unzulässigkeit bei Rechtsmissbrauch; Selbstentscheidungsrecht des abgelehnten Richters; keine Notwendigkeit der Einhaltung der Wartezeit
Normen:
§§ 6 Abs. 2, 155 Abs. 2 S. 4 FamFG, 42 Abs. 2, 45 Abs. 2 S. 1, 47 ZPO
Leitsätze:

Ein Ablehnungsgesuch gegen den amtierenden Richter ist wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig, wenn durch die Ablehnung das Verfahren offensichtlich nur verschleppt werden soll oder mit ihr nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen. Dies ist dann der Fall, wenn mit der Ablehnung eine Terminsaufhebung oder -verlegung erreicht werden soll, welche der Richter im Hinblick auf das für Kindschaftssachen geltende Vorrang- und Beschleunigungsgebot zu Recht abgelehnt hat.

Im Falle eines rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsantrages darf der amtierende Richter ausnahmsweise selbst über den Antrag entscheiden; auch die sonst einzuhaltende Wartezeit gilt in diesem Falle nicht.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Kindeseltern auferlegt.

Der Verfahrenswert für die sofortige Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.

 
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