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Unzulässiger Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung (Beschlussverfügung)
Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 15.08.2018 verkündete Urteil der I. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
G r ü n d e
2I.
3Die – zulässige – Berufung der Verfügungsbeklagten ist unbegründet.
4Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen in seinem Hinweisbeschluss vom 13.11.2018.
5Die Ausführungen in dem Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 16.01.2019 führen zu keiner anderen Beurteilung. Entgegen der von der Verfügungsbeklagten geäußerten Auffassung liegt in ihrem Schriftsatz vom 29.12.2017 keine (konkludente) Rücknahme ihres ersten, mit Schriftsatz vom 12.04.2017 erhobenen Widerspruches. In der erneuten Erhebung eines Widerspruches gegen eine einstweilige Verfügung innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen ein aufgrund eines ersten Widerspruches ergangenes Urteil liegt keineswegs zwingend eine Rücknahme des ersten Widerspruches; es bedarf vielmehr einer entsprechenden Rücknahmeerklärung. Von einer anwaltlich – sogar fachanwaltlich – vertretenen Partei kann dabei erwartet werden, dass sie einen Willen zur Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfes hinreichend deutlich artikuliert. Ein etwaiger Rücknahmewille kommt in dem Schriftsatz vom 29.12.2017 nicht hinreichend deutlich, letztlich sogar nicht einmal andeutungsweise zum Ausdruck. Soweit auf Seite 5 dieses Schriftsatzes von einem „zurückgenommenen Widerspruch“ die Rede ist, wird damit offenkundig lediglich auf die von der Verfügungsbeklagten bereits mit Schriftsatz vom 07.07.2017 erklärte Beschränkung (=Teil-Rücknahme) des ersten Widerspruches Bezug genommen.
6II.
7Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.