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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 135/18

Datum:
22.01.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 U 135/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0122.4U135.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 10 O 133/12
Schlagworte:
einstweilige Verfügung; Widerspruch; Rechtsschutzbedürfnis; Statthaftigkeit
Leitsätze:

Unzulässiger Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung (Beschlussverfügung)

 
Tenor:

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 15.08.2018 verkündete Urteil der I. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 
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