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Oberlandesgericht Hamm, 4 UF 161/18

Datum:
07.02.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 UF 161/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0207.4UF161.18.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 118 F 2644/18
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird – unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde – der am 25.09.2018 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund abgeändert und wie folgt neu gefasst:

In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 20.04.2017 (Az. 118 F 2945/16) wird der regelmäßige Umgang zwischen dem Kindesvater und dem Kind O., geboren am 00.00.2015, wie folgt geregelt:

1.

Der Kindesvater ist berechtigt, mit dem Kind O., geboren am 00.00.2015, wöchentlich dienstags in der Zeit von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, beginnend ab dem 19.02.2019, Umgang zu haben. Der Kindesvater holt das Kind jeweils im Kindergarten ab und bringt es nach Beendigung des Umgangskontaktes zur Wohnung der Kindesmutter zurück. Die Rückgaben an bzw. in der Wohnung der Kindesmutter werden durchgehend durch die bereits bestellte Umgangspflegerin Frau X. begleitet. Die Umgangspflegerin ist berechtigt, sich danach noch ca. 15 Minuten in der Wohnung der Kindesmutter aufzuhalten, um das Kind und die Kindesmutter nachsorgend zu begleiten und zu beobachten.

Die ersten beiden Umgangskontakte finden von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr im Kindergarten und danach in der Wohnung des Kindesvaters statt. Diese Umgänge werden vollständig von der bereits bestellten Umgangspflegerin Frau X. begleitet.

Der 3. Umgangskontakt findet von 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr im Kindergarten statt und danach in der Wohnung des Kindesvaters. Bei diesem Umgangskontakt wird nur noch die Übergabe an den Kindesvater durch die Umgangspflegerin begleitet.

Ab dem 4. Umgangskontakt ist der Kindesvater berechtigt, das Kind um 14:00 Uhr im Kindergarten abzuholen und – gegebenenfalls nach einer kurzen Gewöhnungsphase – mit in seine Wohnung zu nehmen.

2.

Die Kindesmutter wird verpflichtet, an den Umgangstagen spätestens um 13:00 Uhr den Kindergarten zu verlassen.

3.

Es wird klargestellt, dass die bestehende Umgangspflegschaft bestehen bleibt und die Umgangspflegerin Frau X., C.-straße 00, P., im Amt verbleibt.

Die Umgangspflegerin ist berufsmäßig tätig.

4.

Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegenüber dem/der Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes unterbleibt, wenn der/die Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er/sie die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kindeseltern jeweils zur Hälfte.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

 
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